Die Psychotherapeutengesetzreform

Was ändert sich für Studierende und PiA?

Im Herbst 2019 haben Bundestag und Bundesrat eine weitreichende Reform des Gesetzes zur Ausbildung von Psychotherapeut*innen (Psychotherapeutengesetz / PsychThG) beschlossen, die seit dem 1. September 2020 mit zwölfjähriger Übergangsfrist gültig ist. Mit der Reform wird die Ausbildung von Psychotherapeut*innen grundlegend umgestellt. So wird es künftig nötig sein, ein Studium mit psychotherapeutischer Ausrichtung zu absolvieren, um später als Psychotherapeut*in zu arbeiten. Die bisherige postgraduale psychotherapeutische Ausbildung wird in eine verfahrensspezifische Weiterbildung zu*r Fachpsychotherapeut*in umgewandelt. Ziel ist unter anderem, die Situation der bisherigen Psychotherapeut*innen in Ausbildung (PiA) zu verbessern und sie strukturell und monetär der von Fachärzt*innen in Weiterbildung anzugleichen.

Was bedeutet die Reform für aktuelle und künftige Studierende sowie angehende Psychotherapeut*innen? Und welche Änderungen wird es im Studiengangs- und Ausbildungsmodell der PHB geben? Auf dieser Seite haben wir wichtige Fragen und Antworten zur Reform (Stand: März 2024) für Sie zusammengestellt.

Interessent*innen an einem Studium oder einer Ausbildung an der PHB können sich mit Fragen jederzeit an das Team der Studienberatung unter studienberatung@phb.de wenden.

Durch die Reform des Psychotherapeutengesetzes wird seit dem 1. September 2020 die Ausbildung von Psychotherapeut*innen grundlegend umgestellt. Wer künftig eine Tätigkeit als Psychotherapeut/in im Rahmen der gesetzlichen Krankenversorgung anstrebt,  muss nach dem neuen Ausbildungsmodell zunächst ein psychotherapeutisch ausgerichtetes Studium absolvieren und im Anschluss an die Approbationsprüfung eine verfahrensspezifische Weiterbildung durchlaufen. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnungen („Psychologische/r Psychotherapeut/in“ sowie „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in“) wird die einheitliche Berufsbezeichnung „Psychotherapeut/in“ eingeführt werden.

Studierende, die eine psychotherapeutische Tätigkeit anstreben, haben nach dem neuen System im Bachelorstudium noch die Möglichkeit, einen polyvalenten Studiengang zu wählen, der die Option für unterschiedliche Schwerpunktsetzungen offen lässt. Ein solcher polyvalenter Bachelorstudiengang wird seit dem Wintersemester 2020/21 auch an der PHB angeboten. Studierende müssen sich jedoch auch im Rahmen dieses polyvalenten Studiengangs für einen klinischen Profilbereich entscheiden, wenn sie sich eine psychotherapeutische Ausbildung offen halten wollen.

Im Masterstudium muss dann eine definitivere Entscheidung für eine psychotherapeutische Ausrichtung oder eine andere psychologische Schwerpunktsetzung (z.B. Arbeits- und Gesundheitspsychologie) getroffen werden. Die gesetzlichen Vorgaben für ein Masterstudium, das den Zugang zur Approbationsprüfung ermöglicht, sind so stark auf den klinischen Kontext ausgerichtet, dass hier im Unterschied zum Bachelorstudium keine Polyvalenz mehr möglich ist.

An der PHB haben Studierende entsprechend die Wahl zwischen dem M.Sc. Psychologie: Klinische Psychologie und Psychotherapie, der auf die reformierte Approbationsprüfung vorbereitet, und dem neuen M.Sc. Psychologie: Gesundheit in Arbeit und Gesellschaft, der verschiedene Schwerpunktsetzungen ermöglicht und zudem auch für die Approbationsausbildungen im bisherigen System qualifiziert.

Die Approbationsprüfung wird im reformierten Ausbildungsmodell im Anschluss an das erfolgreich absolvierte Masterstudium erfolgen. Mit der Approbation wird auch die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut/in“ erworben.

Wer als niedergelassene*r Psychotherapeut*in im Rahmen der gesetzlichen Krankenversorgung arbeiten will, muss im Anschluss an die Approbation eine weiterführende verfahrensspezifische Qualifizierung absolvieren. Die bisherigen psychotherapeutischen Ausbildungen werden im Zuge der Reform künftig in fünfjährige Weiterbildungen umgewandelt werden. Das neue Gesetz sieht in diesem Zusammenhang eine geregelte Vergütung der künftigen PTW (Psychotherapeut*innen in Weiterbildung) während der Praxistätigkeiten vor. Als Nachteilsausgleich wird dies auch für aktuell in Ausbildung befindliche Psychotherapeut*innen (PiA) angewendet werden.

Die Psychotherapeutenkammern haben inzwischen die grundlegenden Weiterbildungsordnungen verabschiedet: im April 2021 wurde durch die Bundespsychotherapeutenkammer die Musterweiterbildungsordnung beschlossen – das Land Berlin hat die länderspezifische Weiterbildungsordnung im November 2022 verabschiedet. Derzeit sind jedoch entscheidende Aspekte noch ungeklärt – unter anderem die Finanzierung von stationären und ambulanten Stellen für Psychotherapeut*innen in Weiterbildung (PTW). Die konkreten Bedingungen für zukünftige PTW stehen daher noch nicht fest.

Für alle, die ihr einschlägiges Psychologiestudium vor dem 1. September 2020 begonnen haben, gilt, dass sie eine Approbationsausbildung nach bisherigen System innerhalb einer zwölfjährigen Übergangsphase regulär noch beginnen können und sie bis zum 1. September 2032 bzw. in Härtefällen bis zum 1. September 2035 beenden dürfen. Die so erworbenen Abschlüsse sind gleichwertig zu denen des neuen Ausbildungssystems.

Wer künftig nach dem neuen System eine berufliche Tätigkeit als Psychotherapeut*in anstrebt, muss folgende Ausbildungsschritte absolvieren:

  • Ein dreijähriges Bachelorstudium in einem polyvalenten Studiengang mit Wahl eines klinischen Schwerpunkts oder in einem Studiengang mit rein psychotherapeutischer Ausrichtung
  • Ein zweijähriges Masterstudium mit psychotherapeutischer Ausrichtung
  • Die Approbationsprüfung in Anschluss an das Masterstudium
  • Eine fünfjährige verfahrensspezifische Weiterbildung zu*r Fachpsychotherapeut*in (sofern die Weiterbildung in Vollzeit absolviert wird)

Seit 2020 ist das Bachelorstudium an der PHB so ausgerichtet, dass es den Vorgaben eines polyvalenten Bachelorstudiengangs nach dem neuen Psychotherapiegesetz entspricht, gleichzeitig aber auch für andere Vertiefungen im folgenden Masterstudium offenbleibt.

Darüber hinaus bietet die PHB seit 2021 als eine der ersten Universitäten einen Studiengang mit psychotherapeutischer Ausrichtung an (M.Sc. Psychologie: Klinische Psychologie und Psychotherapie), der den Vorgaben des reformierten Psychotherapeutengesetzes entspricht. Dieser Studiengang richtet sich an Studierende, die eine berufliche Tätigkeit als Psychotherapeut*in anstreben und das Masterstudium vor allem für die Vorbereitung auf diesen Berufswunsch nutzen wollen. Mit dem Abschluss haben Absolvent*innen die Möglichkeit, sowohl eine Approbationsausbildung im bisherigen Ausbildungssystem zu absolvieren, als auch den Weg über die reformiere Approbationsprüfung und eine anschließende fachspezifische Weiterbildung zu gehen. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein Bachelorabschluss, der den Vorgaben des Psychotherapeutengesetzes entspricht und einen Profilbereich Psychotherapie umfasst.

Im Wintersemester 2024/25 wird darüber hinaus der M.Sc. Psychologie: Rechtspsychologie neu an der PHB starten, der eine rechtspsychologische Qualifikation im Anschluss an ein psychologisches Bachelorstudium ermöglicht. Studierenden, die ihr einschlägiges universitäres Psychologiestudium vor dem 01. September 2020 begonnen haben, ermöglicht der Studiengang bei Wahl des klinischen Schwerpunkts außerdem den Zugang zu einer psychotherapeutischen Approbationsausbildung nach bisherigem Rechtssystem.

Studierende, die an der PHB ein Bachelor- oder Masterstudium in Psychologie im alten System begonnen haben, können dieses Studium auf Wunsch auch nach dem alten System abschließen.

Entsprechend den Vorgaben der reformierten Approbationsordnung müssen sich Studierende schon im Bachelorstudium entscheiden, ob Sie sich den Weg zur Ausbildung als Psychotherapeut/in offen lassen wollen. In diesem Fall müssen sie im Bachelorstudium entsprechende Schwerpunkte („Profilbereich Psychotherapie“) wählen.

Vor Beginn des Masterstudiums muss dann auch auf Ebene der Studiengangswahl eine entsprechende Entscheidung getroffen werden. Für eine spätere psychotherapeutische Weiterbildung müssen Studierende ein Masterstudium mit entsprechender Ausrichtung belegen. Da auch dieses Studium ein Psychologiestudium darstellen wird, stehen Absolventen und Absolventinnen mit dem entsprechenden Abschluss natürlich auch Berufswege in anderen psychologischen Anwendungsfeldern offen. Die PHB bietet seit 2021 entsprechend einen M.Sc. Psychologie: Klinische Psychologie und Psychotherapie an.

Das bisherige Modell einer psychotherapeutischen Ausbildung im Anschluss an ein psychologisches, pädagogisches oder sozialpädagogisches Studium wird strukturell umgestellt. Im neuen System erfolgt die Approbationsprüfung in Anschluss an ein erfolgreich absolviertes Bachelor- und Masterstudium mit psychotherapeutischer bzw. klinischer Ausrichtung. Absolventen und Absolventinnen können damit künftig schon nach dem Masterstudium die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ bzw. „Psychotherapeut“ führen.

Für eine Kassenzulassung wird allerdings auch künftig eine Weiterqualifizierung in einem der vier anerkannten Psychotherapieverfahren nötig sein. Diese werden jedoch nicht mehr den Charakter von Ausbildungen haben, sondern als Weiterbildungen analog zu den medizinischen Facharztweiterbildungen angeboten werden.

Im Februar 2020 wurde die grundlegende Approbationsordnung durch das Gesundheitsministerium verabschiedet – die Verabschiedung der Musterweiterbildungsordnung durch die Bundespsychotherapeutenkammer folgte im April 2021. Die länderspezifische Weiterbildungsordnung für Berlin wurde im November 2022 verabschiedet.

Derzeit sind allerdings entscheidende Aspekte der Ausbildungsreform noch ungeklärt – darunter vor allem die Finanzierung der stationären und ambulanten Stellen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung (PTW). Die konkreten Bedingungen für zukünftige PTW stehen daher noch nicht fest. Wir informieren an dieser Stelle über weitere Konkretisierungen.

Studierende und PiAs, die vor dem 01. September 2020 ein einschlägiges universitäres Psychologiestudium bzw. ihre Ausbildung im bisherigen System begonnen haben, haben bis 2032 (in Härtefällen bis 2035) Zeit, eine Approbationsausbildung nach den bisherigen Regelungen zu absolvieren. Der M.Sc. Psychologie: Rechtspsychologie, der im Wintersemester 2024/25 an der PHB startet, wird Studierenden diesen Weg ermöglichen.

Psychologinnen und Psychologen mit einschlägigem Abschluss im bisherigen System (Diplom oder M.Sc.) können (nur) noch mit der bisherigen Ausbildung eine psychotherapeutische Approbation und Fachkunde erlangen. Wie lange die herkömmliche Psychotherapieausbildung an der PHB (parallel zur zukünftigen Weiterbildung) angeboten wird, wird neben den Übergangsfristen auch von der entsprechenden Nachfrage abhängen. Falls die jetzigen Übergangsregelungen bestehen bleiben und nicht verlängert werden, ist damit zu rechnen, dass gegen Ende der 2020er-Jahre keine herkömmliche Psychotherapieausbildung mehr angeboten werden kann.

Für Psychotherapeut*innen in Ausbildung ändert sich nur insofern etwas, als der Gesetzgeber auch für sie als Nachteilsausgleich eine Änderung in der Vergütung während der stationären Praxistätigkeit (PT I) vorgesehen hat. Hier ist eine Vergütung in Höhe von mindestens 1.000 Euro monatlich vorgesehen.

Für Studierende, die sich vor dem Wintersemester 2020/21 schon im Bachelorstudium befunden haben, gibt es Möglichkeiten für einen Quereinstieg in das neue Ausbildungssystem – es ist aber auch möglich, im Rahmen der zwölfjährigen Übergangsfrist den Ausbildungsweg zu*r Psychologischen Psychotherapeut*in im bisherigen Ausbildungssystem zu absolvieren. Der M.Sc. Psychologie: Rechtspsychologie bietet hierfür die nötige Qualifikation.

Studierende, die eine berufliche Tätigkeit in einem der anderen Anwendungsfelder der Psychologie – wie z.B. Rechtspsychologie, Gesundheits- oder Arbeitspsychologie – anstreben, werden künftig vermutlich noch stärker als früher die Möglichkeit haben, sich im Masterstudium entsprechend ihren Wünschen und Interessen zu spezialisieren.

An der PHB wird es ab dem Wintersemester 2024/25 die Möglichkeit geben, einen Masterstudiengang mit rechtspsychologischem Schwerpunkt bereits im Anschluss an ein Bachelorstudium zu studieren. Weitere Informationen folgen in Kürze!

Die neue Approbationsprüfung

Im Unterschied zum bisherigen Ausbildungssystem kann sich zur Approbationsausbildung im neuen Rechtssystem anmelden, wer ein psychologisches Bachelor- und Masterstudium erfolgreich abgeschlossen hat, das den Voraussetzungen des reformierten Psychotherapeutengesetzes entspricht. Die Approbationsprüfung wird also im Anschluss an das Studium absolviert – und nicht mehr im Anschluss an die verfahrensspezifische fachkundliche Qualifizierung.

Die Approbationsprüfung selbst besteht aus zwei Teilen, die an verschiedenen Tagen stattfinden: ein Teil besteht aus einer mündlich-praktischen Fallprüfung aufgrund einer Patientenanamnese und der andere Teil aus der sogenannten „Anwendungsorientierten Parcoursprüfung (AOPP). Die Parcoursprüfung AOPP wurde nach Vorbild des internationalen Prüfungsformats “Objective Structured Clinical Examination” (OSCE) entworfen, das in der Medizin als anerkannter Standard zur Erfassung klinischer Kompetenzen gilt. Dabei wird der Fokus auf die Prüfung fachlicher Kompetenz gelegt, anstatt auf die reine Abfrage theoretischen Wissens. Die AOPP wird auf Bundesebene zentral über die für Gesundheit zuständigen Landesämter organisiert. Sie ist damit wie bisher auch aus den Universitäten ausgelagert.

Zur Prüfung der fachlichen Kompetenz wird im Rahmen der Parcoursprüfung mit Simulationspatient*innen gearbeitet. Insgesamt gilt es, fünf Stationen à 20 Minuten zu durchlaufen. Die prüfenden Personen arbeiten mit strukturierten Beurteilungsbögen und greifen (im Unterschied zur früheren Approbationsprüfung) nicht aktiv in das Gespräch ein. Alle fünf Stationen müssen zur Erlangung der Approbation einzeln bestanden werden. Wie bisher auch, wird es dafür zweimal jährlich Prüfungstermine geben, für die man sich drei Monate vorher anmelden muss.

Die geprüften Kompetenzbereiche und Stationen umfassen die Themen Patientensicherheit, Therapeutische Beziehungsgestaltung, Patienteninformation und Patientenaufklärung sowie Leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen.

Die mündlich-praktische Fallprüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert 40 bis 45 Minuten. In ihr wird psychotherapeutisches Fakten- und Handlungswissen aufgrund einer Patientenanamnese geprüft. Im Vorfeld der Prüfung werden schriftliche Protokolle oder Videoaufnahmen von vier Patientenfällen eingereicht, mit denen der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin in seiner BQT III gearbeitet hat. Aus diesen vier Fällen wird einer durch die Prüfenden als Prüfungsfall ausgewählt.

Im Rahmen der Parcoursprüfung müssen alle fünf Stationen separat bestanden werden. Dabei gibt es unterschiedliche Bestehensgrenzen, typischerweise liegen diese bei 60 Prozent. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung im nächsten Prüfungszeitraum wiederholt werden – und zwar bis zu zwei Mal. Nach aktuellem Stand ist es nicht möglich, nur Teilprüfungen zu wiederholen – die Parcoursprüfung muss als Ganzes wiederholt werden.

Auch die mündlich-praktische Fallprüfung kann bei Nichtbestehen bis zu zweimal wiederholt werden.

Ja, aktuell laufen Planungen für ein Repetitorium an der PHB für den März 2024. Materialien hierfür werden gegenwärtig erstellt. Wie im alten Ausbildungssystem ist davon auszugehen, dass das Repetitorium selbst finanziert werden muss.

Mit der berufsrechtlichen Anerkennung als Psychotherapeutin ohne Fachkunde kann man sich theoretisch privat niederlassen und heilkundlich arbeiten. Kritisch zu sehen ist allerdings die Haftungsfrage bei Ausübung von Psychotherapie ohne Fachkunde. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von anderen beruflichen Anwendungs- und Tätigkeitsfeldern für klinisch ausgebildete Psycholog*innen zum Beispiel in Bereichen der Beratung, der Prävention und der Rehabilitation.

Die künftigen Weiterbildungen

Die neuen neuen Weiterbildungen sind auf fünf Jahre angelegt und gliedern sich in folgende Abschnitte:

  • zweijährige Tätigkeit im ambulanten Bereich (kann auch an Weiterbildungsstätten/ Instituten erfolgen)
  • zweijährige Tätigkeit im stationären Bereich
  • einjähriger selbst gewählter Bereich (auch institutionell/ in der Forschung möglich)

Dieser Ablauf gilt so grundsätzlich für alle Verfahren.

Inhaltlich können sich Psychotherapeut*innen in Weiterbildung zunächst für eins von drei Gebieten entscheiden, das die Patientenzielgruppe und das Therapiesetting bestimmt, mit der Sie künftig schwerpunktmäßig arbeiten möchten. Zur Wahl stehen Kinder- und Jugendliche, Erwachsene sowie Neuropsychologische Psychotherapie.

Für die Gebiete KJP sowie Erwachsene müssen sie sich zusätzlich auf ein Verfahren festlegen, also Verhaltenstherapie, Systemische Therapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie sowie Analytische Psychotherapie. Im Gebiet neuropsychologische Psychotherapie findet eine verfahrens- und altersgruppenübergreifende Qualifizierung statt.

Im Anschluss an die Fachpsychotherapeutenqualifizierung können weitere Bereiche als freiwillige Ergänzung absolviert werden – dazu gehören etwa die spezielle Schmerzpsychotherapie oder ein weiteres Verfahren (z.B. Zusatzqualifizierung in Systemischer Therapie als FachpsychotherapeutIn mit Schwerpunkt Verhaltenstherapie).

Die folgende Grafik visualisiert die zur Wahl stehenden Optionen in der Weiterbildung:

Die Weiterbildung zu Fachärzt*innen ist gesetzlich auf mindestens fünf Jahre festgelegt. Die Entscheidung diese Mindestdauer auch für die künftigen Weiterbildungen zu Fachpsychotherapeut*innen zu übernehmen, wurde in erster Linie getroffen, um eine Gleichstellung von ärztlichen und psychotherapeutischen Weiterbildungsassistent*innen zu erreichen – nicht nur auf struktureller, sondern auch auf (lang erkämpfter) monetärer Ebene. Die Mindestdauer der gesetzlich verankerten fünfjährigen psychotherapeutischen Weiterbildung ist daher ein wichtiger Aspekt zur Legimitation der Vergütung zukünftiger PTW in den Kliniken.

Die gesetzlich geregelte Mindestdauer der Weiterbildungen ist für alle vier sozialrechtlich anerkannten Psychotherapieverfahren die gleiche.

Für die Weiterbildung selbst fallen für PTW keine Kosten an – das war auch eins der Kernziele der Gesetzesreform. PTW werden künftig in einem Angestelltenverhältnis mit Weiterbildungsstätten und Kliniken ihre Qualifizierung zu Fachpsychotherapeut*innen absolvieren und ein entsprechendes Gehalt beziehen. Die Anstellungen werden sowohl Behandlungen umfassen als auch die Vermittlung theoretischer Inhalte.

Inwiefern die Supervision auch im Rahmen dieser Anstellungen durchgeführt werden kann oder ob diese von den PTW selbst zu tragen sein wird, ist aktuell noch unklar.

Die PHB hat bereits die Ermächtigung als Weiterbildungsstätte erhalten und ist organisatorisch und inhaltlich in der Lage, zeitnah Weiterbildungsplätze anzubieten. Es steht allerdings immer noch die Klärung der Finanzierung der neuen Weiterbildungen aus, die gesetzlich bisher nicht geregelt ist. Sobald hier eine Regelung und Klärung erfolgt ist, können die ersten Weiterbildungen angeboten werden.

Die ungeklärte Finanzierung der Weiterbildungen ist das einzige Reformelement, das aktuell noch verhindert, dass die neuen psychotherapeutischen Weiterbildungen angeboten werden können. Gleichzeitig ist dies ein sehr bedeutsames Element: die Kosten, die Weiterbildungsstätten durch die neuen Weiterbildungen entstehen, setzen sich einerseits aus Gehältern für die Psychotherapeut*innen in Weiterbildung und andererseits aus administrativen Aufwänden und Honoraren für Weiterbildungsbefugte und Dozierende zusammen. Wie diese Kosten den Weiterbildungsstätten erstattet werden, ist bisher gesetzlich nicht geregelt, obwohl Ausbildungsinstitute wie die PHB und Studierendenvertretungen dies seit langem einfordern.

Die PHB hat an dieser Stelle an verschiedenen Stellen Initiative übernommen. Einerseits hat sie als deutschlandweit erste Einrichtung im Juni 2023 die Ermächtigung als Weiterbildungsstätte erhalten – und das in den vier Verfahrensrichtungen Analytische Psychotherapie, Systemische Therapie, Tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie und Verhaltenstherapie. In Folge hat sie unmittelbar Verhandlungen mit den Krankenkassen zur Finanzierung der Weiterbildungen aufgenommen. Diese Verhandlungen mussten leider am 20. September 2023 für gescheitert erklärt werden. Im nächsten Schritt wird die PHB nun die zuständige Schiedsstelle anrufen und hofft, dass dort ein Spruch gefällt wird, der die Einrichtung von Weiterbildungsstellen ermöglicht.

Viel klarer und eindeutiger jedoch wäre es, wenn der Bundesgesetzgeber explizit regelt, dass die Krankenkassen die Weiterbildung der PTW bezahlen müssen.

Viele weitere psychologische und psychotherapeutische Institutionen und Verbände engagieren sich ebenfalls für dieses Thema: so hat beispielsweise die Psychologiefachschaftenkonferenz (PsyFaKo), ein Zusammenschluss der Psychologiefachschaften in Deutschland, im Deutschen Bundestag eine Petition zur Finanzierung der Weiterbildung eingereicht, die gemeinsam mit der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) sowie über 50 Verbänden, Psychotherapeutenkammern und Fachgesellschaften erstellt wurde. Die Petition wurde mehr als 70.000 Mal unterzeichnet und erreichte damit die Anhörung im Bundestag, die am 03. Juli 2023 stattfand.

Die Studierendenfachschaft der PHB hat darüber hinaus einen Aufruf gestartet, die offene Finanzierung der Gesetzesreform an Bundestagsabgeordnete und andere Vertreter*innen der Politik heranzutragen (weiteres dazu im Video das am Ende dieser Seite verlinkt ist).

Studierende, die vor dem 01. September 2020 ein einschlägiges Psychologiestudium begonnen haben, können in Berlin auch nach bestandener Approbationsprüfung eine Approbationsausbildung im „alten“ System (als PiA) beginnen und so eine doppelte Approbation erlangen. Inwieweit diese Regelung auch in anderen Bundesländern gilt, können Studierende und PiA bei ihrem jeweiligen Landesamt für Gesundheit und Soziales oder den Landespsychotherapeutenkammern in Erfahrung bringen. Zum Beenden einer Approbationsausbildung nach bisherigem Rechtssystem haben PiA aktuell noch bis 2032 oder in Härtefällen bis 2035 Zeit.

Für Studierende, die ihr Psychologiestudium nach dem 01. September 2020 ihr Studium begonnen haben, gilt diese Möglichkeit nicht. Sie müssen warten, bis der Staat sowie die Krankenkassen die Finanzierung der Weiterbildungen geklärt haben.

Die vormaligen Ausbildungsinstitute werden im neuen Weiterbildungssystem als sogenannte „Weiterbildungsstätten“ wichtige Aufgaben in der Ausbildung von PTW übernehmen. Weiterbildungsstätten können PTW für umfangreiche Teile der Weiterbildung selbst anstellen und damit als Arbeitgeber für den ambulanten Teil der Weiterbildung fungieren. Darüber hinaus können sie als potentielle Kooperationspartner*innen von Kliniken Theorieseminare, Selbsterfahrung und Supervision zur Verfügung stellen.

Die bisherigen Approbationsausbildungen

Studierende und PiAs, die vor dem 01. September 2020 ein einschlägiges universitäres Psychologiestudium bzw. ihre Ausbildung im bisherigen System begonnen haben, haben bis 2032 (in Härtefällen bis 2035) Zeit, eine Approbationsausbildung nach den bisherigen Regelungen zu absolvieren. Der M.Sc. Psychologie: Rechtspsychologie, der im Wintersemester 2024/25 an der PHB startet, wird Studierenden diesen Weg ermöglichen.

Psychologinnen und Psychologen mit einschlägigem Abschluss im bisherigen System (Diplom oder M.Sc.) können nur noch mit der bisherigen Ausbildung eine psychotherapeutische Approbation und Fachkunde erlangen. Wie lange die herkömmliche Psychotherapieausbildung an der PHB (parallel zur zukünftigen Weiterbildung) angeboten wird, wird neben den Übergangsfristen auch von der entsprechenden Nachfrage abhängen. Falls die jetzigen Übergangsregelungen bestehen bleiben und nicht verlängert werden, ist damit zu rechnen, dass gegen Ende der 2020er-Jahre keine herkömmliche Psychotherapieausbildung mehr angeboten werden kann.

Für Psychotherapeut*innen in Ausbildung ändert sich nur insofern etwas, als der Gesetzgeber auch für sie als Nachteilsausgleich eine Änderung in der Vergütung während der stationären Praxistätigkeit (PT I) vorgesehen hat. Hier ist eine Vergütung in Höhe von mindestens 1.000 Euro monatlich vorgesehen.

Die Berufsbezeichnung Fachpsychotherapeut*in wird gleichgesetzt sein zu der von Psychologischen Psychotherapeut*innen – und die gleichen Rechte mit sich bringen. Insofern wird die Bedeutung der Änderung der Berufsbezeichnungen für bereits tätige Psychotherapeut*innen vermutlich gering sein.

Die Stichtagsregelung für 2032 betrifft nur die Möglichkeit, die auf das Studium folgende Ausbildung nach altem Modell zu absolvieren. Hat man die Approbation erworben, wird das Gebiet des Sozialrechts gültig. Hier regelt die „Psychotherapie Vereinbarung“ den Zugang zum System der Gesetzlichen Krankenversorgung und den Erwerb von zusätzlichen Qualifikationen, die zu abrechenbaren Leistungen führen.

Nach gegenwärtigem Recht würde man die zusätzliche Fachkunde auch später als 2032 noch erwerben können. Allerdings vergeht bis dahin noch viel Zeit. Die Psychotherapie Vereinbarung ist ein Vertrag, der zwischen Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung abgeschlossen wurde und laufend geändert wird. Deshalb kann es auch bezüglich einer weiteren Fachkunde oder dem Erwerb von Zusatzqualifikationen zu Änderungen kommen. Darüber hinaus wird die Rolle, die im alten System die Ausbildungsinstitute spielen, künftig mehr und mehr an die Psychotherapeutenkammern übergehen. Auch aus diesem Grund sind Änderungen zu erwarten.

Grundsätzlich halten wir es aber für wahrscheinlich, dass das Erlernen eines weiteren psychotherapeutischen Verfahrens auch für PsychotherapeutInnen mit alter Approbation weiter möglich bleiben wird.

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Ein Aufruf der Psychologiefachschaft der PHB zur Finanzierung der künftigen Weiterbildungen

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